darf man in Deutschland P18-Seiten anbieten, ohne gesetzlichen Schutz??
Du brauchst: einen Datenschutzbeauftragten, einen Jugenschutzbeauftragten, ein Hieb-und-Stichfestes Impressum, eine Gewerbeanmeldung die es dir erlaubt, P18 anzubieten
und noch so einiges mehr!
alles andere verstößt gegen Deutsches Recht
Das haut mich ja jetzt mal aus den Socken!!!! Dein Impressum auf deiner HP ist nicht richtig!Dort fehlen angaben!!! Wie war das mit den "ein Hieb-und-Stichfestes Impressum" Kennst du den Spruch mit den Glasshaus??????
Hallo wer solch eine" Privaten" und nicht Finanziellen Intressene Seite betreiben will sollte dies schon wissen! Aber erstmal zu deine Punkten!!!!!!!!!!
1.) Datenschutzbeauftragten auf einer Privaten und Ohne Finanzzielle Intressen verfällt dieses! im weiteren bedeutet dieses!
User haben laut Bundesdatenschutzgesetz Anspruch auf Auskunft über die bei Ihnen gespeicherten Daten, auf Korrektur und gegebenenfalls Löschung. An wen sollen sich Ihre User wenden? (Name und Mailadresse) auf einer Privaten Hp ist dies automatisch der Inhaber!!!!!
2.) Jugenschutzbeauftragten! Der Inhaber einer Privaten mit nicht Finaziellen Intreressen ist für den Jugendschutz verantwortlich!
3.) Hieb-und-Stichfestes Impressum! Bei einer Privaten mit nicht Finaziellen Intreressen kommen folgende punkte in betracht!
Bei natürlicher Person: Vorname, Nachname, keine Abkürzungen
falls juristische Person, dann hier zusätzlich Vertretungsberechtigte
Anschrift: Straße Nr, PLZ Ort (Ladungsfähige Adresse, keine Postfachadresse)
Angabe der elektronischen Post (Mailadresse ggf. auseinander geschrieben z.B. info @ xxxxxxx . de)
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen (* Telefon, Fax, Chat o. ä.)
4.) eine Gewerbeanmeldung die es dir erlaubt, P18 anzubieten !!! FÜR WAS BITTE???? Ein Gewerbeanmeldung ist für Seiten mit Finanziellen Intressen, das bedeutet für Seiten die mit Ihrem Service (zb.ebay/poppen.de) gewinne erzielen! Eine Gewerbeanmeldung ist nur dan erforderlich wenn dein Monatlicher Umsatz von 160€ übersteigt! Auf rein Privaten homepage ist sowas nicht erforderlich! Das mit dem erlauben ist ja der Hammer schlecht hin!
5.) Dein beispiel mit x-check ist auch so ein fall ! Aber erstmal ein auszug von Jugendschtz.net "Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. " Und dies wird im Tread weiter oben sichergestellt! Der anbieter einer Seite ist für den Jugendschutz verantwortlich! Wie er das macht bleibt Ihnen überlassen! Er muss nur sicher gehen das er auch 18jahre ist! Die schnelste lösung ist halt camtocam gesicht in der cam mit dem Ausweiss gut leserlich vor der Cam und Fertig! Null kosten!!!!!!! Diese art ist auch erlaubt!!!
Pornografiebegriff von (veröffentlicht durch LKA > Strafverfolgung > Internetermittlung > Was ist Pornografie? ) Was du auch selbst nachlesen kannst unter!"
http://www.thueringen-online.de/de/lka/strafverfolgung/internetermittlung/u2/u_start.html"
Was ist Pornografie überhaupt? Im Strafgesetzbuch ist dazu keine Ausführung vorhanden. Durch den Bundesgerichtshof erfolgte mehrfach eine Definition dieses Begriffes. Heute wird diese als allgemein gültig angesehen:
"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt" (vgl. BGH 23,44;37,55).
Es ist also in jedem Fall das Problem vorhanden, eine Grenze zu ziehen, an welcher Stelle Pornografie anfängt und wo sie endet. Zunächst steht fest, daß pornografische Inhalte in allen Medienformen zu finden sind. Es kann sich dabei um Texte, Bilder, Filme oder Tonträger handeln.
Sowohl in der Rechtsprechung innerhalb der Bundesrepublik als auch in der Literatur zu diesem Thema besteht Einigkeit dahingehend, daß die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornografie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornografie sprechen zu können, müßte der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet oder das Bild so gestaltet sein, daß die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78).
Fazit was ist FSK18 überhaupt?????????????
Nach dem StGB ist für Erwachsene der Besitz und das Sichverschaffen der sog. einfachen Pornografie erlaubt, während ein umfassendes Verbreitungsverbot nur für die sog. harte Pornografie besteht. Zur sog. harten Pornografie zählen gem. §§ 184 a und b pornografische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Einfache pornografische Darstellungen dürfen weder einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich gemacht werden (§ 184 Absatz 1 Nr. 1 StGB), noch an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist, zugänglich gemacht werden (§ 184 Absatz 1 Nr. 2 StGB) und auch nicht öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten, angekündigt oder angepriesen werden (§ 184 Absatz 1 Nr. 5 StGB). Öffentlich bedeutet, dass die Aufforderung von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen, also nicht durch persönlichen Beziehungen verbundenen anderen wahrgenommen werden kann. Gemäß § 184 c StGB gelten die Verbote der §§ 184 bis 184 b StGB auch für Rundfunk, Medien- und Teledienste. Nach § 184 c Satz 2 StGB sind einfache pornografische Darstellungen im Internet nur im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe rechtlich zulässig. Die Geschlossenheit der Benutzergruppe schließt das Öffentlichkeitsmerkmal des § 184 Absatz 1 Nr. 5 StGB aus. Außerdem muss gemäß den Vorgaben in § 184 Absatz 1 Nr. 1 und 2 StGB bei allen Personen, denen der Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe gewährt wird, vorher verlässlich festgestellt werden, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu sind wirksame Alters-Verifikations-Systeme (AVS) erforderlich. Jedoch gibt es bisher keine absolut sicheren AVS, weshalb die bisher entwickelten Systeme von staatlicher Seite nicht anerkannt werden. Nach Ansicht von jugendschutz.net (eine staatliche Einrichtung, die von den Jugendministerien der Länder ins Leben gerufen wurde) bietet ein System nur dann hinreichende Sicherheit, wenn der Zutritt zu der geschlossenen Benutzergruppe kostenpflichtig ist und mit der Kopie des Personalausweises gleichzeitig eine Scheck-, Konto- oder Kreditkarte vorgelegt wird, die auf den gleichen Namen lautet.
So ich hoffe mal das ich damit all deine sorgen und fragen beantwortet habe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!