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Discussion & Troubleshooting / Abmahnung wegen E-Cards!!!!!
« on: May 16, 2003, 11:58:16 AM »
Hi, lest euch doch mal bitte das hier durch:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030008.htm
http://www.netnewsletter.de/letter/archiv/0231.html#1
http://www.adversario.de/article138.html
http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
heißt das jetzt das wir alle Angst haben müssen?
Ich würde deswegen eine Blockfunktion vorschlagen. Alle Leute die keine E-Mail von dem Sendcardsystem erhalten wollen, können sich in eine Blockierliste eintragen lassen. Das System prüft auch nach ob die E-Mail Korrekt ist (ähnlich einem Newslettersystem). Ich denke so könnte man die Gefahr am ehesten eindämmen. Was haltet ihr von der Idee... und
@Jan kannst du sowas einbauen?
EDIT:
Ich habe nun auch das Aktuelle Urteil:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030008.htm
http://www.netnewsletter.de/letter/archiv/0231.html#1
http://www.adversario.de/article138.html
http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
heißt das jetzt das wir alle Angst haben müssen?
Ich würde deswegen eine Blockfunktion vorschlagen. Alle Leute die keine E-Mail von dem Sendcardsystem erhalten wollen, können sich in eine Blockierliste eintragen lassen. Das System prüft auch nach ob die E-Mail Korrekt ist (ähnlich einem Newslettersystem). Ich denke so könnte man die Gefahr am ehesten eindämmen. Was haltet ihr von der Idee... und
@Jan kannst du sowas einbauen?
EDIT:
Ich habe nun auch das Aktuelle Urteil:
Quote
30.04.2003 "Vorsicht mit E-Card" Az.: 33 O 5791/03
.
Die für den gewerblichen Rechtschutz zuständige 33. Zivilkammer hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Haftung für die missbräuchliche Verwendung einer E-Card-Funktion zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin hält auf ihrer Domain eine E-Card-Funktion vor, über die jedermann die Versendung einer Werbe-E-mail an einen beliebigen Empfänger veranlassen kann.
Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt in München tätig ist und eine geschäftliche E-Mail-Adresse unterhält, erhielt insgesamt 16 E-Mails von der Internetseite der Antragsgegnerin, wobei jeweils die gleiche – unzutreffende – Absender-E-Mail-Adresse und als Kommentar "Spammenswerte Grüße" angegeben war.
Das Gericht verbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin dabei mitzuwirken, dass von ihrer Homepage elektronische Post ohne dessen Zustimmung an eine gewerblich genutzte E-Mail-Adresse des Antragstellers versendet werden kann.
Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie selbst die E-Mails versandt hat, hafte sie als Mitstörerin, da sie auf ihrer Homepage die E-Card-Funktion installierte. Diesem Werbeinstrument sei die Gefahr des Rechtsmissbrauchs nahezu immanent, so dass die Antragsgegnerin, nicht (allein) der Empfänger, ausreichende Sicherungsmaßnahmen treffen muss; sollte dies technisch nicht möglich sein, sei bei Abwägung der Interessenlage der Beteiligten auch zumutbar, auf die E-Card-Funktion notfalls ganz zu verzichten.
Dem Überschwemmtwerden mit Werbung ("spamming") mit entsprechenden negativen Folgen für den Gewerbetreibenden müsse im Ergebnis in einem derartigen Missbrauchsfall mit geeigneten rechtlichen Mitteln Einhalt geboten werden können.
Quelle: http://www.klamm.de/?jump=viewtopic&p=919603